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Das Honorar

Bei den Honorarvereinbarungen mit meinen Mandanten bin ich sehr darauf bedacht, auf die konkreten Umstände des jeweiligen Falls Rücksicht zu nehmen. Allgemein gültige Angaben zur Höhe des Honorars können daher an dieser Stelle nicht gemacht werden.

Für die Abrechnung stehen jedoch grundsätzlich die folgenden Modelle zur Verfügung:

  • Einheitssatz
  • Einzelleistung
  • Stundensatz
  • Pauschalhonorarvereinbarung

Einheitssatz

Es kommt der gesetzliche Tarif des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) zur Anwendung. Diese Art der Abrechnung erfolgt generell gegenüber den Gerichten oder dem Gegner. Die Höhe der Kosten hängt dabei vom Streitwert ab.

Einzelleistung

Hier werden sämtliche Einzelleistungen (Telefonate, Briefe, E-Mails, Besprechungen, etc.) und Barauslagen (Gerichtsgebühren, Porto, Kopien, Grund- und Firmenbuchsauszüge, etc.) einzeln erfasst und nach dem gesetzlichen Tarif des RATG oder den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), unabhängig vom Zeitaufwand, abgerechnet. Die Höhe der Kosten hängt dabei vom Streitwert ab.

Stundensatz

Verrechnet wird der vereinbarte Stundensatz für die erbrachten einzelnen Leistungen (Telefonate, Briefe, E-Mails, Besprechungen, etc.) nach dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand. Barauslagen werden auch hier separat verrechnet.

Pauschal­­honorar­­vereinbarung

Für erbrachte Leistungen wird eine im Voraus vereinbarte Pauschale verrechnet. Diese Abrechnungsart wird vor allem bei Leistungen mit einem voraussehbaren Arbeitsaufwand (zB. Erstellung eines Kaufvertrages oder Mietvertrages) vereinbart.

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Weitere Informationen rund ums Honorar

Kostenersatz durch den Gegner:

Jede Partei hat ihre Kosten zunächst selbst zu tragen. Die in einem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz richtet sich dabei nach dem RATG.

Rechtsschutzversicherung:

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen besteht die Möglichkeit, dass diese in einem Rechtsstreit für die tarifmäßigen Anwalts- und Prozesskosten (siehe Abrechnung nach Einheitssatz) aufkommen muss. Für welche Fälle die Deckung übernommen wird, hängt vom jeweiligen Rechtsschutzversicherungsvertrag ab.

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